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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.2005 - 4 S 740/05   

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https://dejure.org/2005,13422
VGH Baden-Württemberg, 21.10.2005 - 4 S 740/05 (https://dejure.org/2005,13422)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2005 - 4 S 740/05 (https://dejure.org/2005,13422)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2005 - 4 S 740/05 (https://dejure.org/2005,13422)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gebührenanteile eines Notars im badischen Rechtsgebiet; vorläufiger Rechtsschutz; Verwaltungsakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neufestsetzung der Gebührenanteile durch den Kostenbeamten als wirksamer Leistungsbescheid; Berechnung und Eintragung der Gebührenanteile der Notare im badischen Rechtsgebiet in die Gebührenanteilsverzeichnisse als Verwaltungsakte; Aufrechnung als Verwaltungsakt

  • Judicialis

    VwGO § 80; ; VwGO § 123; ; LVwVfG § 35 Satz 1; ; LJKG § 10; ; LJKG § 11

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung, einstweilige Anordnung, Besoldung: Verwaltungsakt, Aufschiebende Wirkung, Notar, Gebührenanteil, Gebührenanteilsverzeichnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2005 - 4 S 740/05
    Die Aufrechnungserklärung ist - ähnlich wie die Erfüllung einer Geldschuld durch Zahlung eines Geldbetrages - für sich allein kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982, BVerwGE 66, 218).

    Die Erklärung wird ohne Rücksicht darauf, ob die Aufrechnung seitens des Bürgers oder seitens der Behörde erfolgt und ob mit einer privatrechtlichen gegen eine öffentlich-rechtliche (§ 395 BGB), mit einer öffentlich-rechtlichen gegen eine privatrechtliche oder mit einer öffentlich-rechtlichen gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet wird, nicht aus einer hoheitlichen Position abgegeben; sie ergeht damit ähnlich wie eine Willenserklärung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (Aufrechnungsvertrag) geschlossen wird, auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2005 - 4 S 740/05
    Abgesehen davon, dass es ersichtlich an der Form eines Verwaltungsakts fehlt, stellt sich diese Mitteilung bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Empfängers (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.1999, BVerwGE 109, 283, vom 08.10.1998, BVerwGE 107, 264, und vom 26.06.1987, BVerwGE 78, 3) nicht als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Regelung dar.

    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass damit eine öffentlich-rechtliche Forderung hoheitlich durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden sollte und die Mitteilung des Kostenbeamten als Regelung zu verstehen war, die die Rechtsfolge möglicher Bestandskraft für sich in Anspruch nahm (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1987, a.a.O.), bestehen nicht.

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2005 - 4 S 740/05
    Abgesehen davon, dass es ersichtlich an der Form eines Verwaltungsakts fehlt, stellt sich diese Mitteilung bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Empfängers (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.1999, BVerwGE 109, 283, vom 08.10.1998, BVerwGE 107, 264, und vom 26.06.1987, BVerwGE 78, 3) nicht als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Regelung dar.
  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 C 6.97

    Bauen im Außenbereich; Ersatzbau für durch Brand zerstörtes Gebäude;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2005 - 4 S 740/05
    Abgesehen davon, dass es ersichtlich an der Form eines Verwaltungsakts fehlt, stellt sich diese Mitteilung bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Empfängers (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 02.09.1999, BVerwGE 109, 283, vom 08.10.1998, BVerwGE 107, 264, und vom 26.06.1987, BVerwGE 78, 3) nicht als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete Regelung dar.
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